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Kredite umschulden: Wann sich der Wechsel lohnt

Die vorzeitige Rückzahlung von Krediten durch neu aufgenommene Darlehen lohnt sich, wenn die Zinsdifferenz die Kosten der Kündigung übersteigt. Während die Umschuldung von Verbraucherkrediten sehr einfach und meistens kostengünstig ist müssen Kreditnehmer bei Immobilienkrediten größere Hürden nehmen.

Banken dürfen im Fall einer vorzeitigen (Teil-)Rückzahlung durch den Kreditnehmer eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Für ab dem 11.06.2010 abgeschlossene Verbraucherdarlehensverträge gelten für die Höhe dieser Entschädigung die durch die Verbraucherkreditrichtlinie festgelegten Höchstgrenzen. Die Entschädigung darf demnach 1,00 Prozent des Ablösesaldos nicht überschreiten.

Vorfälligkeitsentschädigung bei Verbraucherkrediten

Beträgt die reguläre Restlaufzeit des Kredits zum Zeitpunkt der Kündigung weniger als ein Jahr sinkt die Obergrenze auf 0,50 Prozent. Banken bezeichnen diese in § 505 BGB festgelegten Entschädigungsgrenzen in ihren Preisverzeichnissen häufig als „gesetzliche Vorfälligkeitsentschädigung“.

Viele Banken verlangen allerdings zusätzliche Entgelte, die z. B. als „Erstellung eines neuen Tilgungsplans auf Kundenwunsch“ oder „Verwaltungsgebühr“ mit pauschalen oder prozentualen Entgelten bepreist werden. Diese Praxis scheint gegen den Willen des Gesetzgebers zu verstoßen. Klagen oder Beschwerden gab es bislang allerdings weder seitens der Politik noch von Verbraucherschützern.

Die Umschuldung laufender Kredite ermöglicht eine umso größere Kostenersparnis, je größer der Unterschied zwischen dem neuen und dem alten Kreditzins ist. Streng genommen müsste zur Berechnung der Barwert des laufenden Kreditvertrages mit dem Barwert der Umschuldung (die neben dem neuen Kredit auch die Entschädigung enthält) berechnet werden. Mit einfachen Rechentools ist das problemlos möglich. Vor allem bei weniger langen Laufzeiten reicht meistens der Vergleich der jeweils insgesamt zu leistenden, absoluten Zahlungen aus.

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Umschuldung und Bonität

Kreditnehmer sollten ihrer neuen Bank schon im Rahmen des Antrags mitteilen, dass der aufzunehmende Kredit der Ablöse eines anderen Darlehens dient und das Institut wenn möglich zugleich mit dem Ausgleich des bestehenden Kreditsaldos und der Kündigung des alten Darlehens beauftragen.

Das kann sich positiv auf die Bonitätseinstufung auswirken. Das erhöht die Chancen auf eine Zusage bei Krediten mit Festzins und reduziert die Zinssätze bei Krediten mit bonitätsabhängiger Verzinsung. Bei diesen ermitteln Banken unter anderem den Spielraum im Budget des Kreditnehmers.

Wird mit einem Ratenkredit wiederholt (!) ein überzogenes Girokonto ausgeglichen sollten Bankkunden selbstkritisch hinterfragen ob die Überziehung triftige Gründe hatte oder auf einen Mangel an Ausgabendisziplin zurückzuführen ist. Der ständige Ausgleich von Dispokrediten durch Ratenkredite ist keine kostengünstige Umschuldung, sondern ein zuverlässiger Weg in Überschuldung.

Wird aufgrund vorübergehender Mehrbelastungen das Hausbankkonto in wachsendem Umfang überzogen und absehbar ein Ratenkredit benötigt ist dagegen rasches Handeln angesagt. Der Kredit sollte unbedingt aufgenommen werden bevor es zu (geduldeten) Überziehungen über den vereinbarten Dispositionskredit hinaus oder Rücklastschriften mangels Deckung kommt. Viele Banken verlangen im Rahmen der Kreditprüfung Einsicht in die Kontoauszüge und werten beides als (mittelmäßig schweres) Negativmerkmal.

Kündigung von Immobilienkrediten

Die Kündigung laufender Immobilienkredite mit Zinsbindung ist ungleich aufwändiger und teurer als der Ausstieg aus einem Verbraucherkredit. Banken müssen einer Kündigung bei grundpfandrechtlich besicherten Darlehen nur zustimmen, wenn der Kreditnehmer ein berechtigtes Interesse vorweisen kann. Ein solches liegt z. B. vor wenn die finanzierte Immobilie veräußert oder eine Kreditaufstockung zu Sanierungs- oder Modernisierungszwecken durch die Bank abgelehnt wird. Ein zwischenzeitlich gesunkenes Zinsniveau begründet keinesfalls ein berechtigtes Interesse.

Stimmt die Bank einer Kreditkündigung ohne berechtigtes Interesse zu darf sie die Vorfälligkeitsentschädigung nach billigem Ermessen festlegen. Die erhoffte Ersparnis wird dadurch regelmäßig vollständig zunichte gemacht. Liegt ein berechtigtes Interesse vor ist die Bank bei der Festlegung der Entschädigung an die Rechtsprechung (und hier insbesondere an die Auffassung des BGH) gebunden. Maßgeblich sind dann unter anderem die Zinssätze für öffentliche Wertpapiere und Pfandbriefe. Zudem müssen Banken bei vertraglich eingeräumten Sondertilgungsrechten deren vollständige Inanspruchnahme durch den Kreditnehmer unterstellen.

Die vorgenannten Regelungen gelten nicht für Bauspardarlehen. Diese können gemäß den Allgemeinen Bausparbedingungen der meisten Anbieter jederzeit und ohne Vorfälligkeitsentschädigung ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.

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